Norm
ABGB §685Rechtssatz
Der im Zeitpunkt der Antragstellung begründete Anspruch auf Sicherstellung eines Vermächtnisses geht nicht dadurch verloren, daß das Gericht erst nach Eintritt der Fälligkeit des Vermächtnisses entscheidet. Vor der Einantwortung ist über das Sicherstellungsbegehren im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0008259Dokumentnummer
JJR_19370112_OGH0002_0030OB01106_3600000_001