Norm
ABGB §811Rechtssatz
Falls gemäß § 72 Abs 2 AußStrG keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, können Gläubiger des Erblassers und Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche nur gegen die ruhende Verlassenschaft zu Handen eines Kurators (§ 811 ABGB), nicht aber gegen den Besitzer des Nachlasses geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007655Dokumentnummer
JJR_19370120_OGH0002_0020OB00012_3700000_001