RS OGH 1937/1/27 2Ob1121/36, 3Ob1090/32, 5Ob27/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1937
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Norm

ZPO §395
ZPO §396 A
ZPO §530 B
ZPO §541

Rechtssatz

Der Anspruch auf Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist öffentlich - rechtlicher Natur, daher der Parteidisposition entrückt. Die Wiederaufnahme kann dem nach weder mit Anerkenntnis noch mit infolge Säumnis des Beklagten gegen diesen ergehendes Versäumungsurteil bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1121/36
    Entscheidungstext OGH 27.01.1937 2 Ob 1121/36
    Veröff: SZ 19/28
  • 3 Ob 1090/32
    Entscheidungstext OGH 24.01.1933 3 Ob 1090/32
    Vgl aber; Beisatz: Versäumungsurteil möglich. (T1) Veröff: SZ 15/15
  • 5 Ob 27/13a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 27/13a
    Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0041066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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