Norm
ZPO §395Rechtssatz
Der Anspruch auf Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens ist öffentlich - rechtlicher Natur, daher der Parteidisposition entrückt. Die Wiederaufnahme kann dem nach weder mit Anerkenntnis noch mit infolge Säumnis des Beklagten gegen diesen ergehendes Versäumungsurteil bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0041066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013