Norm
EO §151Rechtssatz
Für die Annahme der Eigenschaft eines Landgutes ist nicht erforderlich, daß die Land- und Forstwirtschaft die einzige oder doch die wichtigste Einkommensquelle für den Eigentümer ist. Es genügt, wenn die Liegenschaft auch nur teilweise der Landwirtschaft dient, sofern nur die der Landwirtschaft gewidmeten Grundstücke gegenüber dem übrigen Teile der Liegenschaft immerhin einen erheblichen Wert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003090Dokumentnummer
JJR_19370127_OGH0002_0010OB00061_3700000_001