Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes besteht nur dann, wenn der nach dem Gesetz hiezu Verpflichtete über ein Vermögen oder über ein solches Einkommen verfügt, das die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0022465Dokumentnummer
JJR_19370128_OGH0002_0020OB00049_3700000_001