Norm
StGB §77Rechtssatz
Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 139 a StG liegt nicht vor, wenn der Täter weiß, daß die Vorstellungen des anderen falsch sind, auf denen sein Wunsch beruht, getötet zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092176Dokumentnummer
JJR_19370202_OGH0002_0040OS01057_3600000_001