Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Mitglieder des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft können für Handlungen und Unterlassungen, die einem allgemein gültigen Gesetz widerstreiten, von jedem dadurch Geschädigten in Anspruch genommen werden. Das im § 23 des Genossenschaftsgesetzes vorgesehene Klagerecht der Genossenschaft bezieht sich nur auf Handlungen, die gegen das Genossenschaftsgesetz oder das Statut vorstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0023818Dokumentnummer
JJR_19370210_OGH0002_0020OB00047_3700000_001