Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Wenn der Beklagte gegen eine von ihm bestrittene Forderung eine Gegenforderung ohne jede Einschränkung, also auch für den Fall einwendet, daß die Klagsforderung nicht zu Recht besteht, so kommt dies einer bedingten Anerkennung der Klagsforderung gleich. In diesem Falle sind, wenn die Gegenforderung für bestehend und aufrechenbar erkannt wird, Beweiserhebungen über den Bestand der Klagsforderung entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0040955Dokumentnummer
JJR_19370217_OGH0002_0020OB00127_3700000_001