Norm
EO §222 cRechtssatz
Die Bestimmung des § 222 EO bezweckt, daß sämtliche auf den gleichen Liegenschaften simultan haftende Forderungen nach dem Verhältnisse der Meistbote oder Schätzwerte dieser Liegenschaften gleichmässig befriedigt werden. Ein nachstehender Simultanpfandgläubiger, der dadurch zu Verlust gekommen ist, daß ein vorausgehender Simultanpfandgläubiger mehr als den verhältnismässigen Anteil am Meistbot der versteigerten Liegenschaft in Anspruch genommen hat, kann daher die Einverleibung einer Ersatzhypothek nur für den Betrag verlangen, der bei verhältnismässiger Befriedigung sämtlicher vorangehender Simultanpfandgläubiger auf ihn entfallen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003551Dokumentnummer
JJR_19370218_OGH0002_0020OB01161_3600000_001