Norm
EO §65 CRechtssatz
Gegen einen die ergänzende Schätzung anordnenden Beschluß ist der Rekurs zulässig. Eine Ergänzung der Schätzung kann auch von den an der Liegenschaft dinglich berechtigten Personen begehrt werden. Eine Ergänzung der Schätzung ist vorzunehmen, wenn beträchtliche Wertveränderungen eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002285Dokumentnummer
JJR_19370223_OGH0002_0030OB00144_3700000_001