Norm
JN §1Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob "die Witwe aus einer früheren Ehe" bei Ableben des Gatten den Anspruch auf Versorgungsgenüsse besitzt, ist dem Verwaltungsweg vorbehalten. Eine Feststellungsklage, die nur der Lösung einer ausschließlich für diese Entscheidung maßgebenden Vorfragen dienen soll, ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039188Dokumentnummer
JJR_19370224_OGH0002_0020OB00086_3700000_001