RS OGH 1937/2/24 2Ob86/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1937
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Norm

JN §1
ZPO §228 C2

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob "die Witwe aus einer früheren Ehe" bei Ableben des Gatten den Anspruch auf Versorgungsgenüsse besitzt, ist dem Verwaltungsweg vorbehalten. Eine Feststellungsklage, die nur der Lösung einer ausschließlich für diese Entscheidung maßgebenden Vorfragen dienen soll, ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 86/37
    Entscheidungstext OGH 24.02.1937 2 Ob 86/37
    Veröff: SZ 19/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039188

Dokumentnummer

JJR_19370224_OGH0002_0020OB00086_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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