Norm
GÜG §24Rechtssatz
Der im Zeitpunkt der Auflösung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses noch aushaftende Gehaltsvorschußrest ist gegen den ehemaligen Bediensteten im Rechtswege und nicht im Verwaltungswege geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0045499Dokumentnummer
JJR_19370302_OGH0002_0020OB00136_3700000_001