Norm
3.ABGBTeilNov §47Rechtssatz
Der Gläubiger, dem der Ausgedinger den Vorrang eingeräumt hat, kann im Range des Ausgedinges nicht mehr erhalten als der Ausgedingsberechtigte selbst. Er hat daher keinen Anspruch auf Zuweisung des kapitalisierten Wertes des Ausgedinges, sondern nur auf Zuweisung jenes Geldbetrages, der den jährlichen Ausgedingsleistungen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002964Dokumentnummer
JJR_19370303_OGH0002_0030OB00179_3700000_001