TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/23 2001/19/0024

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
EURallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §47 Abs2;
FrG 1993 §49 Abs1;
StGB §202 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 23. September 1951 geborenen T N in H/Algerien, vertreten durch Dr. Ernst Schillhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 2000, Zl. SD 857/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Dezember 1998 bei der österreichischen Botschaft Algier die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin, welche er am 9. November 1998 geehelicht hatte.

Die Bundespolizeidirektion Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 1999 gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab und führte nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Jänner 1998 vom Beamten einer näher bezeichneten Polizeidienststelle wegen Verdachtes der geschlechtlichen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft W. zur Anzeige gebracht worden. (Nach der in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Anzeige stammt die strafbare Handlung ebenfalls vom 20. Jänner 1998.) Das Verfahren, welches nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig sei, sei am 25. März 1998 gemäß § 412 StPO, d.h. wegen Unauffindbarkeit des Beschuldigten, abgebrochen worden. Weiters sei in dieser Angelegenheit ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, welcher auch in der Personenfahndung (EKIS) ausgeschrieben worden sei. Ein quotenfreier Erstantrag mit dem Zweck "privater Aufenthalt" sei am 15. Mai 1998 bereits vom Magistrat der Stadt Wien wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit versagt worden. Obwohl der Beschwerdeführer am 9. November 1998 vor einem näher bezeichneten Standesamt eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe, habe er sich per 13. November 1998 laut Meldeanfrage in seine Heimat abgemeldet. Auf Grund seines Verhaltens habe die Behörde berechtigterweise davon auszugehen, dass er sich bewusst seiner Strafverfolgung entzogen habe und somit eine immense Gefahr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe zunächst keine Kenntnis von dem besagten Strafverfahren erlangt. Seine Ausreise in Befolgung seiner fremdenpolizeilichen Verpflichtungen (sein Besuchsvisum sei abgelaufen gewesen) stelle daher keine Flucht dar. Erst anlässlich seiner im Frühjahr 1999 begonnenen Versuche, neuerlich Einreisedokumente zu erhalten, habe er durch weitere Nachforschungen Kenntnis vom gegenständlichen Strafverfahren erlangt. Durch Bemühungen seines Rechtsvertreters sei in der Folge der gegen ihn erlassene Haftbefehl aufgehoben worden, um ihm die ungehinderte Einreise und die Einvernahme im Strafverfahren zu ermöglichen. Er habe sich der Strafverfolgung nicht entzogen; er versuche geradezu, zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen, um sich dieser Strafverfolgung zu stellen. Dieser Versuch diene dem Zweck, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu fördern, weshalb der angefochtene Bescheid der in seiner Begründung erwähnten Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geradezu entgegenwirke.

Aus einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an die belangte Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2000 wegen geschlechtlicher Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2000 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für ihre Entscheidung maßgebend gewesen. Zum Berufungsvorbringen werde ergänzend festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1998 bei der österreichischen Botschaft in Algier einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" gestellt habe. Der diesem Antrag beigelegten Heiratsurkunde zufolge habe er am 9. November 1998 in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er sei somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 49 Abs. 1 FrG 1997. Solchen Fremden sei eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde (§ 47 Abs. 2 leg. cit.).

Gegen den Beschwerdeführer sei am 21. Jänner 1998 Anzeige wegen des Verdachtes nach § 202 StGB erstattet worden. Er sei im Verdacht gestanden, eine Frau in den Toiletteanlagen eines Innenstadtlokals geschlechtlich genötigt zu haben. Das diesbezüglich beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren habe am 25. März 1998 gemäß § 412 StPO - mangels "Greifbarkeit" des Beschwerdeführers - abgebrochen werden müssen. Zugleich sei gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der am 9. November 1998 in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte und am 13. November 1998 - somit wenige Tage nach der Eheschließung - wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, sei die Erstbehörde zunächst nicht unberechtigt davon ausgegangen, dass er sich offenbar der Strafverfolgung entzogen habe. Im Berufungsverfahren habe er geltend gemacht, sich keinesfalls einem Strafverfahren entzogen zu haben, er sei nach der niederschriftlichen Einvernahme zu dieser Anzeige lediglich deshalb ausgereist, weil sein Touristensichtvermerk abgelaufen sei. Als Beweis dafür, dass er keine Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren und einem damit in Verbindung stehenden Haftbefehl gehabt habe, habe er angeführt, dass er wohl kaum am 22. Oktober 1998 wieder nach Österreich eingereist wäre und sich hier auch ordnungsgemäß angemeldet hätte, wenn er beabsichtigt hätte, sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Er hätte nach seiner Eheschließung das Bundesgebiet am 13. November 1998 ausschließlich deshalb verlassen, weil sein Besuchsvisum abgelaufen wäre. Erst anlässlich seiner im Frühjahr 1999 begonnenen Versuche, ein Einreisedokument zu erhalten, hätte er Kenntnis vom gegenständlichen Strafverfahren erhalten, woraufhin sein rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt hätte, damit sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung im Inland stellen könne. Diesbezüglich sei auch eine Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1999 vorgelegt worden, wonach der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufgehoben worden sei, damit er ungehindert einreisen und sich einer gerichtlichen Vernehmung stellen könne.

In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer ermöglicht worden, mit einem "Schengenvisum" nach Österreich einzureisen und sich dem Gerichtsverfahren zu stellen. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer nunmehr am 14. Juli 2000 wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die darin zum Ausdruck kommende krasse Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen beeinträchtigten die öffentliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß und stellten ohne jeden Zweifel einen Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997dar, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG 1997 nicht vorlägen.

Der Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stehe im vorliegenden Fall auch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht entgegen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen habe, genieße das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet worden seien, "als" der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen habe rechnen dürfen. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer insofern nicht gegeben, als er sich dem vorliegenden Akteninhalt zufolge bisher lediglich auf der Basis eines Touristensichtvermerkes in Österreich aufgehalten habe. Von einer rechtmäßigen Niederlassung könne somit keine Rede sein. Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Einwanderung zum Zweck des Familiennachzuges zu seiner österreichischen Ehegatten wäre überdies im vorliegenden Fall im Interesse der Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weshalb auch dahingestellt bleiben könne, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht überhaupt zukomme. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Betracht gezogen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 1608/00, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 10 Abs. 2 Z. 3, § 47 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 1 FrG 1997 lauten:

"§ 10. ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 47. ...

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

...

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ..."

Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 3 FrG 1997. Die Versagung der hier beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 2 FrG 1997 setzt voraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertige die Annahme, sein Aufenthalt im Bundesgebiet werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Er bringt vor, infolge Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung sei es ihm "schwer möglich", dahingehend zu argumentieren, er hätte die Straftat nicht begangen. Letztlich sei es jedoch eine Tatsache, dass auch gerichtliche Verfahren, welche unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften und des "fair trials" erfolgten, trotzdem immer eine Unsicherheitskomponente behielten. Im vollen Bewusstsein dieses Umstandes habe er sich - von seiner Unschuld überzeugt - bemüht, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet zu schaffen, um sich der österreichischen Strafgerichtsbarkeit zu stellen, dies, obwohl nach der Anklage im Fall eines Schuldspruches die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu befürchten gewesen wäre. Das Gericht habe ihn jedoch nicht im vollen Umfang der Anklage und lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es sei daher auch das Strafgericht nicht der Ansicht gewesen, die vorgeworfene Tat wäre angesichts des "völlig unbetrübten Vorlebens" des Beschwerdeführers so schwer wiegend gewesen, dass aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer freiheitsentziehenden unbedingten Strafe nötig gewesen wäre. Es könne daher auch aus fremdenrechtlicher Sicht nicht zu befürchten sein, dass aus seinem Aufenthalt bzw. seiner Niederlassung eine derart große Gefahr ausginge, dass mit einer Versagung vorgegangen werden müsste.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1428) ausgesprochen, dass die Annahme, ein Fremder gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992, auf Grund des einer Verurteilung wegen § 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt ist.

Wenngleich der Begriff der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit im Verständnis des in § 49 Abs. 1 FrG 1997 verwiesenen § 47 Abs. 2 FrG 1997 vor dem Hintergrund des Begriffes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Art. 39 EG (ex-Art. 48 EGV) zu verstehen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde vorliegendenfalls nicht entgegentreten, wenn sie die Gefährdungsprognose schon auf Grund des hier in Rede stehenden gerichtlich strafbaren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getroffen hat.

Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand des "völlig unbetrübten Vorlebens" vermag an der Berechtigung der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose ebenso wenig zu ändern wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Bemühungen, sich der Strafverfolgung zu stellen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers steht der Versagung einer Niederlassungsbewilligung vorliegendenfalls aber auch Art. 8 Abs. 2 MRK nicht entgegen:

Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte.

Diese Voraussetzung ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, der ihm die dauernde Niederlassung im Bundesgebiet ermöglicht hätte (die beiden dem Beschwerdeführer erteilten "Visa C" eröffnen nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung - vgl. § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997). Der Beschwerdeführer durfte daher bei Begründung seiner familiären Interessen in Österreich nicht davon ausgehen, dass ihm eine dauernde Niederlassung in Österreich gestattet werde.

Ein allfälliger Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Familiennachzug zu seiner österreichischen Ehegattin wäre vorliegendenfalls im Interesse der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht zukommt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. November 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190024.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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