RS OGH 1937/3/4 3Ob177/37

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Veröffentlicht am 04.03.1937
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Norm

ZPO §232
ZPO §519 Z2

Rechtssatz

Der Umstand, daß der mit der Vaterschaftsklage verbundene Unterhaltsanspruch nunmehr in einer zweiten Klage mit einem höheren Betrag geltend gemacht wird, steht der Annahme der Streitanhängigkeit auch bezüglich des den ursprünglichen Betrag übersteigenden Teiles der Forderung nicht entgegen. Der Rekurs ist nach § 519 Z 2 ZPO auch dann zulässig, wenn die Klage wegen Streitanhängigkeit des Anspruches zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/37
    Entscheidungstext OGH 04.03.1937 3 Ob 177/37
    Veröff: SZ 19/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039470

Dokumentnummer

JJR_19370304_OGH0002_0030OB00177_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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