Norm
ZPO §232Rechtssatz
Der Umstand, daß der mit der Vaterschaftsklage verbundene Unterhaltsanspruch nunmehr in einer zweiten Klage mit einem höheren Betrag geltend gemacht wird, steht der Annahme der Streitanhängigkeit auch bezüglich des den ursprünglichen Betrag übersteigenden Teiles der Forderung nicht entgegen. Der Rekurs ist nach § 519 Z 2 ZPO auch dann zulässig, wenn die Klage wegen Streitanhängigkeit des Anspruches zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039470Dokumentnummer
JJR_19370304_OGH0002_0030OB00177_3700000_001