Norm
ABGB §877Rechtssatz
Der Erbe, der im Wege des Erbverzichtes seine Erbschaft einem Miterben ohne Aufnahme eines Notariatsaktes oder Beurkundung durch gerichtliches Protokoll verkauft, kann nicht aus dem ungültigen Vertrage auf die vereinbarte Gegenleistung klagen, aber die Herausgabe der Bereicherung begehren (condictio causa data, causa non secuta).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0025267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016