Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer zu treffenden Maßnahmen sind nicht als Angelegenheit der ordentl. Verwaltung anzusehen. Es hat daher gegebenenfalls der Richter gem § 835 ABGB zu entscheiden, ob solche Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0013597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019