- 3 Ob 157/37
Entscheidungstext OGH 17.03.1937 3 Ob 157/37
Veröff: SZ 19/97
- 5 Ob 159/65
Entscheidungstext OGH 22.12.1965 5 Ob 159/65
Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12
- 7 Ob 51/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 51/72
nur: Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten. (T1)
- 8 Ob 241/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 8 Ob 241/73
nur T1; Beisatz: Hier: Provisorische Errichtung eines Zaunes. (T2)
- 1 Ob 96/75
nur T1; Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266
- 4 Ob 551/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 551/75
nur T1; Beisatz: Es kommt dabei aber stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Das Anbringen einer Verbotstafel muss keinesfalls zwingend als allgemeines nicht nur für Fremde, sondern auch für die Anrainer als langjährige Benützer der Wegverbindung geltendes Durchgangsverbot aufgefaßt werden. (T3)
- 3 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro)
- 3 Ob 659/80
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 659/80
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der zusätzliche Ausspruch eines ausdrücklichen verbalen Verbotes der Ausübung der Dienstbarkeit ist gemäß
§ 1488 ABGB nicht erforderlich. (T4)
- 4 Ob 530/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 530/83
Vgl; nur T1
- 5 Ob 565/84
Beisatz: Der Berechtigte muss jedoch davon Kenntnis haben oder zumindestens bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen können. (T5) Veröff: SZ 58/98
- 8 Ob 627/86
Vgl auch
- 2 Ob 632/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T6)
- 1 Ob 40/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 40/89
Auch; nur T1
- 2 Ob 529/90
Auch; Beisatz: Es ist für die Annahme der Widersetzlichkeit im Sinne des
§ 1488 ABGB nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T7)
- 4 Ob 2310/96a
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2310/96a
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 Ob 144/99w
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T8)
Veröff: SZ 72/136
- 2 Ob 280/00s
Vgl auch
- 7 Ob 146/01y
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- 2 Ob 134/01x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8
- 4 Ob 84/05i
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Belastete „die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder (manifest) beeinträchtigt". Die Abwesenheit des Berechtigten hindert den Rechtsverlust nicht (so schon:
5 Ob 565/84). Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T9)
- 10 Ob 118/05h
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9 nur: Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T10)
Beisatz: Die Frage, wann der Berechtigte nach den Umständen des konkreten Falles das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt (gehöriger Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11)
- 3 Ob 47/07v
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es ist keine erhebliche Rechtsfrage, ob häufigere und umfangreichere Beeinträchtigungen der Servitutsausübung zu einem „anderen" Beginn des Fristenlaufs führen. (T12)
- 6 Ob 252/07p
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
- 1 Ob 25/13b
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 2 Ob 97/13y
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 97/13y
Auch; Beis wie T7 nur: Es ist nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T13)
Beis wie T9; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS?Justiz
RS0034271;
RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T14)
- 1 Ob 202/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
Vgl; Beis wie T8