Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Daß ein Rechtsanwalt wegen der Unterlassung der Bezahlung eines Substitutionshonorars bereits disziplinär bestraft wurde, schließt seine neuerliche disziplinäre Verfolgung wegen der Fortsetzung dieser Unterlassung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055069Dokumentnummer
JJR_19370318_OGH0002_0000DS00026_3700000_001