Norm
UrhG §21Rechtssatz
Der Werknutzungsberechtigte begeht keinen Eingriff in das Urheberrecht, auch wenn er gegen den Willen des Urhebers Änderungen (Kürzungen) am Werke vornimmt, soweit er sich auf im redlichen Verkehr geltende Gewohnheiten berufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0077649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011