Norm
BauRG §4Rechtssatz
Der Grundbuchsrichter ist nach § 94 Z 3 GBG berechtigt, zu prüfen, ob entgegen der Vorschrift des § 4 des Baurechtsgesetzes im Baurechtsvertrage eine das Baurecht beschränkende auflösende Bedingung enthalten ist. Die Vertragsbestimmung, kraft welcher sich der Bauberechtigte bei Eintritt bestimmter Umstände (Nichtvollendung des Bauwerkes) die Rückübertragung an sich vorbehält, ist keine nach § 4 unzulässige auflösende Bedingung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0052476Dokumentnummer
JJR_19370319_OGH0002_0030OB00167_3700000_001