Norm
AußStrG §17Rechtssatz
Die Vorschriften der Prozeßordnung über die Einsetzung in den vorigen Stand gelten hauptsächlich hinsichtlich der Rechtsmittelordnung. Daher gilt in Geschäften außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO; wonach gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, sondern auch die Bestimmung des § 528 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007118Dokumentnummer
JJR_19370413_OGH0002_0030OB00316_3700000_001