RS OGH 1937/4/14 2Ob269/37, 3Ob14/86

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Veröffentlicht am 14.04.1937
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Norm

EO §307

Rechtssatz

Wenn der Drittschuldner den Betrag einer Forderung beim Exekutionsgericht erlegt, weil auf die Forderung von zwei Gläubigern Exekution geführt wird und eine dritte Person die Hälfte der Forderung auf Grund einer Zession für sich beansprucht, hat das Exekutionsgericht nur die Hälfte des erlegten Betrages nach § 307 EO zu behandeln und zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu überlassen, das Einvernehmen herzustellen oder den Klageweg zu beschreiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004104

Dokumentnummer

JJR_19370414_OGH0002_0020OB00269_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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