Norm
ABGB §812Rechtssatz
Der Nachlaßgläubiger, dem nicht nach § 812 ABGB die Absonderung des Vermögens bewilligt wurde, ist nicht zur Anfechtung des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes berechtigt, womit der Erbe zum Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder zum Antrag auf Berichtigung des Handelsregisters ermächtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0006617Dokumentnummer
JJR_19370414_OGH0002_0030OB00208_3700000_001