Norm
StGB §65Rechtssatz
Eine gelindere Behandlung des Täters nach dem Strafgesetze des ausländischen Tatorts liegt auch dann vor, wenn die Tat nach dem ausländischen Strafgesetze nur über Begehren des Beteiligten, nach dem österreichischen Strafgesetze aber über Antrag des öffentlichen Anklägers verfolgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092346Dokumentnummer
JJR_19370419_OGH0002_0050OS00098_3700000_001