Norm
AllgGAG §38Rechtssatz
Ein Liegenschaftspfandgläubiger, der bei der Grundbuchsanlegung die Anmeldung seines Pfandrechtes versäumt hat, kann, wenn vor der Eintragung seines Pfandrechtes der Konkurs über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers eröffnet wurde, nicht als absondungsberechtigt behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0049678Dokumentnummer
JJR_19370421_OGH0002_0020OB00351_3700000_001