Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
In den Fällen, wo nach der Strafprozeßordnung die Zuziehung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung notwendig ist, ist das Gericht verpflichtet, über Anträge des Verteidigers selbst dann zu entscheiden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, er ziehe diese zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0098038Dokumentnummer
JJR_19370507_OGH0002_0040OS00462_3700000_001