Norm
WRG §113Rechtssatz
Unterliegt die in einem Vertrag übernommene Verbindlichkeit, eine Beeinträchtigung des Wasserbezuges durch Wasserersatz auszugleichen, der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde, so kann doch vor Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf Feststellung des durch den Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0039181Dokumentnummer
JJR_19370526_OGH0002_0030OB00317_3700000_001