Norm
UrhG §11Rechtssatz
Wird ein Sprachwerk mit einem Werke der Tonkunst verbunden, so wird der Schöpfer des Sprachwerkes nur durch Mitschaffen an der Musik zum Miturheber des Werkes der Tonkunst, ein anderes Zusammenwirken begründet nicht Miturheberschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0076697Dokumentnummer
JJR_19370531_OGH0002_0030OB00070_3700000_001