RS OGH 1937/5/31 3Ob70/37

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Veröffentlicht am 31.05.1937
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Norm

UrhG §11

Rechtssatz

Wird ein Sprachwerk mit einem Werke der Tonkunst verbunden, so wird der Schöpfer des Sprachwerkes nur durch Mitschaffen an der Musik zum Miturheber des Werkes der Tonkunst, ein anderes Zusammenwirken begründet nicht Miturheberschaft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 70/37
    Entscheidungstext OGH 31.05.1937 3 Ob 70/37
    Veröff: SZ 19/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0076697

Dokumentnummer

JJR_19370531_OGH0002_0030OB00070_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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