Norm
StPO §227Rechtssatz
Hat der Staatsanwalt nach Einstellung des Strafverfahrens und Stattgebung des Subsidiarantrages die Verfolgung wieder übernommen und wird der Angeklagte in der Folge freigesprochen, so kann dem Subsidiarankläger auch nicht der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden, die in der Zeit zwischen der Einstellung des Strafverfahrens und dem Wiedereintritt des Staatsanwaltes aufgelaufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0097966Dokumentnummer
JJR_19370531_OGH0002_0050OS00444_3700000_001