RS OGH 1937/6/1 2Ob458/37

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Veröffentlicht am 01.06.1937
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Norm

EO §251 Z1

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, welche zum Hausrat gehörigen Gegenstände als unentbehrlich der Exekution entzogen sind, sind vom Verpflichteten auf Raten gegen Eigentumsvorbehalt gekaufte Einrichtungsgegenstände nicht zu berücksichtigen, wenn nach der Vermögenslage des Verpflichteten anzunehmen ist, daß der Verkäufer von seinem Rücktrittsrechte Gebrauch machen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 458/37
    Entscheidungstext OGH 01.06.1937 2 Ob 458/37
    SZ 19/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003474

Dokumentnummer

JJR_19370601_OGH0002_0020OB00458_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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