Norm
ABGB §1029 A2Rechtssatz
Der Hausverwalter ist zu Klagen in Sachen der ordentlichen Verwaltung des Hauses ermächtigt. Als Prozeßpartei ist der Hauseigentümer zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Hausverwalters als Klägers begründet einen Formmangel, für dessen Behebung das Prozeßgericht von Amts wegen zu sorgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0019604Dokumentnummer
JJR_19370602_OGH0002_0020OB00548_3700000_001