Gegenteilig; Beisatz: Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote. (T1) Veröff: SZ 69/69
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 f ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung beziehungsweise Leistung bekannt war. (T2)
Gegenteilig; Beisatz: Auch eine Garantiezusage für die Rückzahlung dessen, was aufgrund eines unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, wäre rechtlich zulässig (so schon 10 Ob 2429/96w). (T3)
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsschuldner ist derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener, ungültiger Glücksspielverträge geleistet hat. (T4)