Norm
ABGB §806Rechtssatz
Die Erklärung, auf die angefallene Erbschaft zu verzichten (sie auszuschlagen), ist - auch wenn sie zugunsten eines bestimmten Miterben abgegeben wurde - widerruflich, solange sie von dem Abhandlungsgericht nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0007897Dokumentnummer
JJR_19370608_OGH0002_0020OB00463_3700000_001