RS OGH 1937/6/12 2Ob616/37, 3Ob74/86, 3Ob148/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1937
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Norm

EO §39 I
EO §39 IVE
EO §42 A2
EO §65 E

Rechtssatz

Durch die Einstellung der Exekution wird eine allenfalls früher bewilligte Aufschiebung wirkungslos. Ein nach der Einstellung der Exekution erhobener Rekurs gegen die Bewilligung der Aufschiebung ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 616/37
    Entscheidungstext OGH 12.06.1937 2 Ob 616/37
    SZ 19/215
  • 3 Ob 74/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 3 Ob 74/86
    auch: Beisatz: In die Rechtssphäre der betreibenden Partei, die vonder Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist, kann dieLösung der Frage, ob die Exekution nach den konkreten Umständenaufzuschieben war oder nicht, keinesfalls mehr eingreifen. (T1)
  • 3 Ob 148/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 148/93
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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