Norm
EO §378 ARechtssatz
Im Wiederaufnahmsverfahren ist eine einstweilige Verfügung zugunsten des mit der Wiederaufnahmsklage in der Hauptsache geltend gemachten Anspruches möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004954Dokumentnummer
JJR_19370622_OGH0002_0030OB00522_3700000_001