- 3 Ob 476/37
Entscheidungstext OGH 23.06.1937 3 Ob 476/37
Veröff: SZ 19/205
- 1 Ob 455/57
Beisatz: Haftung des Baumwärters für einen durch Unterlassung der Mitteilung der Baumspritzung an einen Imker an dessen Bienen entstehenden Schaden. (T1) Veröff: SZ 31/3
- 5 Ob 32/59
Entscheidungstext OGH 11.02.1959 5 Ob 32/59
Abweichend
- 5 Ob 51/62
Entscheidungstext OGH 15.03.1962 5 Ob 51/62
- 7 Ob 90/65
Entscheidungstext OGH 07.04.1965 7 Ob 90/65
- 8 Ob 156/67
Entscheidungstext OGH 20.06.1967 8 Ob 156/67
Veröff: NZ 1968,94 = JBl 1968,90 (mit Glosse von Bydlinski)
- 6 Ob 97/68
Ebenfalls abweichend; Beisatz: Mit grundsätzlichen Erörterungen und Eingehen auf die widersprechende Judikatur, die Lehre Wolffs und unter Bezugnahme auf Bydlinski und Koziol. (T2) Veröff: SZ 41/45 = JBl 1969,213 (mit ablehnender Besprechung von Bydlinski) = EvBl 1969/4 S 15
- 5 Ob 134/68
Entscheidungstext OGH 03.07.1968 5 Ob 134/68
Ähnlich; Veröff: EvBl 1969/58 S 100
- 5 Ob 250/69
Veröff: IndS 1972 1-2,834 = JBl 1970,627 = SozM IA/d,907 = SZ 42/177
- 6 Ob 132/72
Entscheidungstext OGH 21.12.1972 6 Ob 132/72
Ebenfalls ablehnend; Veröff: JBl 1973,524
- 1 Ob 33/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 33/73
Ebenfalls abweichend; Beisatz: Im Sinne des Erfordernisses eines gezielten Einwirkens des Dritten auf den schuldnerischen Willen im Sinne einer Verleitung des Schuldner zum Vertragsbruch. (T3) Veröff: MietSlg 25170
- 1 Ob 1/74
Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 1/74
Abweichend; Beis wie T3
- 3 Ob 55/74
Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 55/74
Ähnlich; Beisatz: Deliktshaftung nur im Falle einer wissentlichen Beteiligung an der Vertragsverletzung. (T4)
- 4 Ob 623/75
Beisatz: Hier: Durch Erteilung des Auftrages zur Entfernung eines abgestellten Personenkraftwagen. (T5) Veröff: SZ 48/107 = JBl 1978,87 ( mit Anmerkung von Ostheim)
- 1 Ob 4/77
Vgl auch; Veröff: SZ 50/24
- 1 Ob 615/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 615/78
Ebenfalls abweichend; Beisatz: Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung eines Dritten, zu dessen Gunsten ein Vertrag gebrochen wurde, ist daß er die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, veränderte; es muß sich um ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen handeln, er muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleitet haben. (T6)
- 3 Ob 554/79
Entscheidungstext OGH 26.09.1979 3 Ob 554/79
Abweichend; Beisatz: Bloße Schlechtgläubigkeit genügt im Falle der Verletzung eines rein obligatorischen Anspruches durch einen nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Dritten nicht. (T7)
- 8 Ob 527/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 527/79
Abweichend; Beisatz: Eine fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte macht den Dritten nicht haftbar. (T8)
- 8 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 507/81
Vgl; Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 527/79
- 5 Ob 544/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 544/82
nur: Wissentliche Beteiligung an einer Vertragsverletzung kann im Sinne des
§ 1301 ABGB einen Dritten schadenersatzpflichtig machen. (T9) Beis wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 562/82
Beis wie T8; Beisatz: Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. (T10) Veröff: SZ 55/170
- 7 Ob 505/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 505/83
nur T9; Beisatz: Und zwar nicht nur dann, wenn er den Schuldner in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes und seiner Beeinträchtigung geradezu zum Vertragsbruch verleitet, sondern auch dann, wenn er im Bewußtsein der wahren Sachlage an diesem Vertragsbruch auf sonstige Art bewußt zum Nachteil des Gläubigers mitwirkt. (T11)
- 3 Ob 596/83
Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 596/83
Auch; nur T9
- 2 Ob 638/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 638/84
Vgl; Beis wie T11 nur: Wenn er im Bewußtsein der wahren Sachlage an diesem Vertragsbruch auf sonstige Art bewußt zum Nachteil des Gläubigers mitwirkt. (T12)
- 7 Ob 691/85
Beis wie T3; Beisatz: Wenn er im Bewußtsein der wahren Sachlage an diesem Vertragsbruch auf sonstige Art bewußt zum Nachteil des Gläubigers mitwirkt oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. (T13)
- 1 Ob 613/86
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 158/86
Beisatz: Nur in Ausnahmsfällen, nämlich bei Eingriff in offenkundige Forderungen wurden Dritten eine Haftung für eine bloß fahrlässige Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte auferlegt. Hier: Verpflichtung von Wohnungseigentumsbewerbern zum Abschluß einer Saunabenützungsregelung. (T14)
- 3 Ob 610/86
Auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1987,654 = SZ 59/206 = ÖBA 1987,415
- 7 Ob 691/86
Auch; nur T9; Beis wie T11
- 5 Ob 597/87
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Begründung eines vertraglich nicht berechtigten Pfandrechtes durch Zusammenwirken des Schuldners mit einem Dritten im Prozeßweg und Exekutionsweg. (T15)
- 6 Ob 528/85
nur T9; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Bei deliktischer Mitwirkung eines Dritten an einem Vertragsbruch besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung des zwischen diesem und dem anderen Vertragspartner geschlossenen Vertrages wegen Sittenwidrigkeit. (T16)
- 3 Ob 539/89
nur T9; Veröff: JBl 1990,589
- 4 Ob 2/92
Vgl auch; nur T9; Veröff: MR 1992,122
- 1 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T11
- 3 Ob 61/01v
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 257/01x
Auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrige beziehungsweise rechtsmissbräuchliche Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit dem, die die berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums verhindert werden soll. (T17)
- 6 Ob 62/02i
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 236/02w
Vgl; nur T9; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T18)
- 7 Ob 225/03v
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14
- 1 Ob 193/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 193/12g
Auch; Beis wie T10
- 2 Ob 137/16k
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
Auch
- 24 Ds 1/20m
Vgl