Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Wegen disziplinärer Verfehlungen eines Rechtsanwaltes, die deshalb nicht zum Gegenstande des Disziplinarverfahrens gemacht worden sind, weil der Rechtsanwalt mittlerweile wegen anderer disziplinärer Verfehlungen aus der Liste gestrichen worden ist, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn der Rechtsanwalt in der Folge wieder in die Liste eingetragen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055241Dokumentnummer
JJR_19370624_OGH0002_0000DS00041_3700000_001