Norm
ABGB §836 ARechtssatz
Über den Ersatz des Verwalters der gemeinschaftlichen Sache durch eine andere Person ist, wenn kein Mehrheitsbeschluß zu erzielen ist, vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0013721Dokumentnummer
JJR_19370720_OGH0002_0020OB00635_3700000_001