Norm
EO §1 Z7 IBRechtssatz
Der Beschluß, womit der Zwangsausgleich bestätigt wurde, ist kein Exekutionstitel. Wenn einer von mehreren Ausgleichsbürgen die Nichtigkeit des gegen ihn nach § 156a KO vorliegenden Exekutionstitels behauptet, so berührt dies die Gültigkeit des gegen andere Ausgleichsbürgen nach § 156a KO bestehenden Exekutionstitels nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0000149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011