RS OGH 1937/9/9 2Ob700/37, 3Ob122/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1937
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Norm

EO §258
EO §308

Rechtssatz

Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 700/37
    Entscheidungstext OGH 09.09.1937 2 Ob 700/37
    SZ 19/245
  • 3 Ob 122/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 122/89
    nur: Der Inhaber eines Pfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes verlangen. (T1) Beisatz: Das Klagebegehren kann auch auf Zustimmung zur Ausfolgung des nach § 307 EO erlegten Betrages lauten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003624

Dokumentnummer

JJR_19370909_OGH0002_0020OB00700_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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