Norm
StGB §162Rechtssatz
Die Erklärung des Schuldners, ein ihm gehöriges Vermögensstück gehöre einem anderen, begründet ein Beiseiteschaffen dieses Vermögensstückes im Sinne des § 1 EVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0096142Dokumentnummer
JJR_19370921_OGH0002_0040OS00605_3700000_001