Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Der Bestand einer allgemeinen Gütergemeinschaft der Ehegatten nach den Bestimmungen der §§ 1438 ff des DBGB ( Gemeinschaft zur gesamten Hand ) kann in einem österr. Grundbuch nur in der Weise ersichtlich gemacht werden, daß für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht an der Hälfte der Liegenschaft mit der Beschränkung einverleibt wird, daß während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0010806Dokumentnummer
JJR_19370928_OGH0002_0010OB00933_3700000_001