Norm
ABGB §1501Rechtssatz
Wurde die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, so kann darauf im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkte der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0034743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019