Norm
ABGB §364cRechtssatz
Durch die grundbücherliche Eintragung eines zwischen den in § 364 c ABGB bezeichneten Personen begründeten Veräußerungsverbots wird die Zwangsversteigerung der mit dem Verbot belasteten Liegenschaft auch zugunsten dritter Personen verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002609Dokumentnummer
JJR_19371005_OGH0002_0010OB00975_3700000_001