Norm
EO §35 CRechtssatz
In den Fällen der §§ 35 bis 37 EO können sich die Parteien dadurch einem an sich unzuständigen Gericht erster Instanz unterwerfen, daß die Einwendung der Unzuständigkeit nicht erhoben und in der Hauptsache verhandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001552Dokumentnummer
JJR_19371013_OGH0002_0030OB00704_3700000_001