RS OGH 1937/10/13 3Ob704/37, 2Ob231/54, 3Ob118/60, 3Ob55/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1937
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Norm

EO §35 C
EO §36 E
EO §37 G
EO §51
JN §104

Rechtssatz

In den Fällen der §§ 35 bis 37 EO können sich die Parteien dadurch einem an sich unzuständigen Gericht erster Instanz unterwerfen, daß die Einwendung der Unzuständigkeit nicht erhoben und in der Hauptsache verhandelt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0001552

Dokumentnummer

JJR_19371013_OGH0002_0030OB00704_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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