RS OGH 1937/10/15 4Os999/37

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Veröffentlicht am 15.10.1937
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Norm

StGB §75 C

Rechtssatz

Daß der Tod des Verletzten nicht eingetreten wäre, wenn sich dieser nicht geweigert hätte, sich zeitgerecht einer Operation zu unterziehen, steht der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzungshandlung und dem Tod des Verletzten nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 999/37
    Entscheidungstext OGH 15.10.1937 4 Os 999/37
    Veröff: SSt 17/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092093

Dokumentnummer

JJR_19371015_OGH0002_0040OS00999_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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