Norm
StGB §75 CRechtssatz
Daß der Tod des Verletzten nicht eingetreten wäre, wenn sich dieser nicht geweigert hätte, sich zeitgerecht einer Operation zu unterziehen, steht der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzungshandlung und dem Tod des Verletzten nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092093Dokumentnummer
JJR_19371015_OGH0002_0040OS00999_3700000_001