Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Ist zu dem für die Zahlung der Ausgleichsquote im Zwangsausgleich vereinbarten Zahlungstermin der Konkurs noch nicht rechtskräftig aufgehoben, so kann bis dahin die Ausgleichsforderung nicht fällig werden, eine vorher erfolgte Mahnung mit Fristsetzung ist ohne Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0065341Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009