Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der Miterbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht überlassen wurde, der jedoch tatsächlich Erträgnisse des erblasserischen Unternehmens eingenommen hat, kann im außerstreitigen Verfahren zur Herausgabe und zum Erlage nicht verpflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0006029Dokumentnummer
JJR_19371020_OGH0002_0010OB00847_3700000_001