Dem im § 56 Abs 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde ist dadurch entsprochen, daß die Urkunde in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des § 32 b GBG abgeben, einen vor dem Tage der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 79 NO oder das § 285 AußStrG enthält. Einer besonderen Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde bedarf es nur dann, wenn das Datum des Beglaubigungsvermerkes auf den Tag der Konkurseröffnung oder in die der Konkurseröffnung nachfolgende Zeit fällt.